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   OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09   

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OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09 (https://dejure.org/2010,36928)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.04.2010 - 1 U 81/09 (https://dejure.org/2010,36928)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. April 2010 - 1 U 81/09 (https://dejure.org/2010,36928)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 119 Abs 2 BGB, § 123 BGB, § 138 Abs 2 BGB, § 142 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB
    Anspruch eines Erwerbers von Wohneigentum auf Rückzahlung eines geleisteten Ablösebetrags

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.07.2006 - V ZR 252/05

    Zeitliche Grenzen der Ausübung eines Wiederkaufsrechts betreffend Grundstücke zum

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    Am 21. Juli 2006 verkündete der BGH unter dem Aktenzeichen V ZR 252/05 ein Urteil, dessen Leitsatz lautet:.

    Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 10; Urteil vom 29. November 2002, V ZR 105/02, BGHZ 153, 93 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 27), wonach eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bei ihrem fiskalischen Handeln grundsätzlich weitergehenden Bindungen unterworfen ist als eine Privatperson.

    Die mit dem Wiederkaufsrecht verbundenen Beschränkungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den - zulässigerweise verfolgten - Zweck für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen (BGH, Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., zitiert nach juris, Rdn. 12).

    In dem vom BGH entschiedenen Fall lag der Zweck darin, die mit dem verbilligten Verkauf von Bauland verfolgten Ziele im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- und Familienpolitik sicherzustellen bzw. einer spekulativen Ausnutzung der günstigen Verkaufskonditionen entgegenzuwirken (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2007, V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 21, zur Wirksamkeit einer Rückkaufverpflichtung nach DDR-Recht mit der Maßgabe einer Bindungsfrist von 30 Jahren).

    Im Unterschied zu dem mit Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05) entschiedenen Fall ist vorliegend aber ein anderer Zweck in die Abwägung einzustellen.

    Soweit die Kläger meinen, der Zweck der Abschöpfung einer zwischenzeitlichen Steigerungen des Bodenwerts könne die Ausübung des Wiederkaufsrechts nach mehr als 30 Jahren nicht rechtfertigen, berufen sie sich ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 16), wo es heißt: "Die 30 Jahre übersteigende Bindungsdauer dient in der heutigen Zeit, in der kaum ein Eigenheim 90 Jahre von derselben Familie genutzt wird, letztlich nur noch dem Zweck, die gewährte Subvention und die zwischenzeitliche Steigerung des Bodenwerts bei den Rechtsnachfolgern des Begünstigten ganz oder teilweise wieder abzuschöpfen.

    Der Hinweis in dem Urteil des BGH vom 21. Juli 2006 (V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 21), wonach die öffentliche Hand die Bodenwertsteigerung des dort in Rede stehenden, unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts veräußerten Grundstücks durch ein Erbbaurecht hätte realisieren können, das sie aber nicht gewählt habe, ist entgegen der Meinung der Kläger (S. 11 der Klagschrift, Bl. 11 d.A.) nicht so zu verstehen, dass die Sicherung von Bodenwertsteigerungen für die Allgemeinheit nur mit dem Instrument des Erbbaurechts möglich sei.

    Wie zuvor im Einzelnen dargelegt, weicht der Senat zwar nicht von der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05) ab, weil diese eine andere als die hier in Rede stehende Fallgestaltung betrifft, so dass eine Zulassung der Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich ist.

  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

    Zulässigkeit sog. "Einheimischenmodelle"

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    Dabei folgt der Senat der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 10; Urteil vom 29. November 2002, V ZR 105/02, BGHZ 153, 93 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 27), wonach eine Körperschaft des öffentlichen Rechts bei ihrem fiskalischen Handeln grundsätzlich weitergehenden Bindungen unterworfen ist als eine Privatperson.

    In seinem Urteil vom 29. November 2002 (V ZR 105/02, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 25) hat der BGH auch das Wiederkaufsrecht als Instrument zur Realisierung von Bodenwertsteigerungen im Interesse der Allgemeinheit anerkannt (so auch Gutachten Thode, dort S. 8; vgl. ferner BGH, Urteil vom 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 10).

  • OLG Karlsruhe, 14.03.1991 - 9 U 260/89

    Bauland und Wiederkaufsrecht der Gemeinde

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    Im Übrigen beziehen die Kläger in ihre Überlegungen nicht ein, dass der Wiederkaufpreis nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hätte angepasst werden können, wenn es zwischen der Einräumung und der Ausübung des Wiederkaufsrechts zu einer gemäß § 313 BGB relevanten inflationären Entwicklung gekommen wäre (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 456 Rdn. 13; Staudinger/Mader, BGB, Neubearbeitung 2004, § 456 Rdn. 21; Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 456 Rdn. 11; Soergel/Wertenbruch, BGB, 13. Aufl. 2009, § 456 Rdn. 53; Erman/Grunewald, BGB, 12. Aufl. 2008, § 456 Rdn. 13; Urteil des Senats vom 2. September 2005, 1 U 162/04, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 1991, 9 U 260/89, NJW-RR 1992, 18 ff., jeweils m.w.N.).

    Dass der Wiederkaufpreis anzupassen sein kann, wenn es zwischen der Einräumung und der Ausübung des Wiederkaufsrechts zu einer grundlegenden Geldwertveränderung gekommen ist, die zu einer gemäß § 313 BGB relevanten Äquivalenzstörung führt, war bereits im Jahre 2006 allgemein anerkannt (vgl. nur Urteil des Senats vom 2. September 2005, 1 U 162/04, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 1991, 9 U 260/89, NJW-RR 1992, 18 ff., jeweils m.w.N.; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl. 2002, § 497 Rdn. 10).

  • BGH, 30.06.1983 - III ZR 114/82

    Bestimmung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nach den im Zeitpunkt

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    Ausgehend von den maßgeblichen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1983, III ZR 114/82, NJW 1983, 2692, hier zitiert nach juris, Rdn. 19; Urteil vom 3. November 1995, V ZR 102/94, ZIP 1996, 155 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 13; Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 138 Rdn. 133 ff. m.w.N. in Fn. 709) Umständen und Wertanschauungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags vom 20. Mai 1925 kann auch eine Sittenwidrigkeit der in Ziffer 11 getroffenen Vereinbarung über die Einräumung eines Wiederkaufsrechts gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden.

    Hierfür müsste festgestellt werden können, dass eine Geltendmachung des Rechts aus damaliger Sicht nach den zum Zeitpunkt seiner Ausübung ab dem 1. April 2024 maßgebenden Anschauungen sittenwidrig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 30. Juni 1983, III ZR 114/82, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 19; Urteil vom 3. November 1995, V ZR 102/94, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 19).

  • BGH, 03.11.1995 - V ZR 102/94

    Erfüllung eines vor der Wiedervereinigung eingeräumten Ankaufsrechts an einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    Ausgehend von den maßgeblichen (BGH, Urteil vom 30. Juni 1983, III ZR 114/82, NJW 1983, 2692, hier zitiert nach juris, Rdn. 19; Urteil vom 3. November 1995, V ZR 102/94, ZIP 1996, 155 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 13; Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 138 Rdn. 133 ff. m.w.N. in Fn. 709) Umständen und Wertanschauungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags vom 20. Mai 1925 kann auch eine Sittenwidrigkeit der in Ziffer 11 getroffenen Vereinbarung über die Einräumung eines Wiederkaufsrechts gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht festgestellt werden.

    Hierfür müsste festgestellt werden können, dass eine Geltendmachung des Rechts aus damaliger Sicht nach den zum Zeitpunkt seiner Ausübung ab dem 1. April 2024 maßgebenden Anschauungen sittenwidrig gewesen wäre (BGH, Urteil vom 30. Juni 1983, III ZR 114/82, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 19; Urteil vom 3. November 1995, V ZR 102/94, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 19).

  • LG Hamburg, 27.03.2009 - 303 O 338/07
    Auszug aus OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 27. März 2009 (Geschäfts-Nr. 303 O 338/07) wird zurückgewiesen.

    In Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 6. März 2009, Geschäftsnummer 303 O 338/07, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger ? 47.980,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2006 sowie die vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von ? 2.015,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2007 zu zahlen.

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    Dies zeigt ein Blick auf das Erbbaurecht, bei dem sich der Erbbauberechtigte auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988, 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174 ff.), gleichwohl aber anerkannt ist, dass der Wertzuwachs am Grundstück dem Erbbauberechtigten nicht verbleibt (Palandt/Bassenge, a.a.O., Einl. vor § 1 ErbbauRG, Rdn. 1).
  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 296/07

    Rechtsfolgen der Zugrundelegung einer unrichtigen Verletztenrente in einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    Ähnlich wie bei einem Abfindungsvergleich (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2008, VI ZR 296/07, NJW-RR 2008, 1716 f. m.w.N.) übernimmt dabei grundsätzlich jede Partei das Risiko, dass sie ihr günstige Einwendungen oder Einreden aus dem ursprünglichen Rechtsverhältnis nicht mehr geltend machen kann.
  • BGH, 22.06.2007 - V ZR 260/06

    Zulässigkeit der Verpflichtung zum Rückverkauf eines Grundstücks nach ZGB/DDR

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    In dem vom BGH entschiedenen Fall lag der Zweck darin, die mit dem verbilligten Verkauf von Bauland verfolgten Ziele im Bereich der Wohnungsbau-, Siedlungs- und Familienpolitik sicherzustellen bzw. einer spekulativen Ausnutzung der günstigen Verkaufskonditionen entgegenzuwirken (Urteil vom 21. Juli 2006, V ZR 252/05, a.a.O., hier zitiert nach juris, Rdn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juni 2007, V ZR 260/06, NJW-RR 2007, 1608 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 21, zur Wirksamkeit einer Rückkaufverpflichtung nach DDR-Recht mit der Maßgabe einer Bindungsfrist von 30 Jahren).
  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.04.2010 - 1 U 81/09
    Insbesondere liegt kein Fall einer Änderung der dem Vertrag zu Grunde liegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, der zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1957, V ZR 219/55, BGHZ 25, 390 ff.; Urteil vom 2. Mai 1972, VI ZR 47/71, BGHZ 58, 355 ff.).
  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 37/05

    Wirksamkeit eines Wiederkaufsrechts hinsichtlich einer Rechtsheimstätte;

  • BGH, 02.05.1972 - VI ZR 47/71

    Rückgriff der Sozialversicherungsträger gegen Zweitschädiger

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 165/04

    Rechtsfolgen des Ausschlusses der Anpassung des nachehelichen Unterhalts an

  • OLG Hamburg, 03.07.1981 - 1 U 10/81

    Erlöschen eines Wiederkaufsrechts wegen Fristablaufs; Vertragliche Verlängerung

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